Das Allemansrätten bietet Einzelpersonen enorme Freiheit für Naturtourismus und Outdoor-Aktivitäten. Dieses gilt jedoch nicht für Vereine, Verbände und Unternehmen, die Outdoor-Aktivitäten in organisierter Form anbieten. Die schwedische Umweltgesetzgebung (Miljölagstiftningen) stellt sehr strenge Anforderungen an alle, die in der Natur organisierte Aktivitäten anbieten möchten!
Das Allemansrätten gilt nicht für touristische Veranstalter
Das Allemansrätten gilt für Einzelpersonen. Reiseveranstalter, Tour Operator, Kanuvermieter, kirchliche und ideelle Organisationen u. dgl. genießen jedoch kein kollektives Allemansrätten. Für organisierte oder kommerzielle Aktivitäten auf fremdem Grund und Boden können sich also z.B. Gruppen nicht auf das Allemansrätten berufen. Die Natur darf nur dann für organisierte Aktivitäten genutzt werden, wenn damit weder Schaden noch Unannehmlichkeiten für den Grundbesitzer verbunden sind und auch Natur oder Tierleben keinen Schaden nehmen.
Die Umweltgesetzgebung stellt Anforderungen an den Veranstalter
Die schwedische Umweltgesetzgebung beinhaltet Regeln zur Rücksichtnahme, die bei allen Aktivitäten in der Natur gelten. Wer organisierte Aktivitäten auf fremdem Grund und Boden veranstaltet, ist verpflichtet, sich das notwendige Wissen über die Inhalte des Allemansrätten anzueignen, Maßnahmen zu ergreifen und Vorsicht walten zu lassen, um Schäden und Unannehmlichkeiten durch die Veranstaltertätigkeit zu vermeiden, einen geeigneten Ort für die Durchführung der Aktivitäten zu wählen, um die Gefahr von Schäden und Unannehmlichkeiten zu reduzieren, die Teilnehmer der Veranstaltung über das Allemansrätten und die damit verbundene Verantwortung zu informieren.
Rücksprache vor der Veranstaltung
Wenn die Gefahr besteht, dass eine Aktivität oder Maßnahme eine Beeinträchtigung der Natur mit sich bringt, muss zuvor Rücksprache mit der Kommune oder der Provinzialregierung erfolgen. Dies kann größere oder regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen oder auch bestimmte Sport-, Outdoor- und Naturtourismusanlagen betreffen. Bei größeren oder wiederkehrenden Veranstaltungen sollte immer eine Absprache mit den betroffenen Grundbesitzern erfolgen.
Mögliches Verbot von Veranstaltungen
Falls notwendig, kann die Kommune bzw. Provinzialregierung Auflagen erlassen, um Schäden an der Natur abzuwenden. Auch kann eine Veranstaltung oder Aktivität gänzlich verboten werden, wenn Kommune bzw. Provinzialregierung zu dem Schluss kommen, dass eine Schädigung der Natur bei Durchführung unabwendbar ist.
Der Veranstalter trägt große Verantwortung
Wer bei Outdoor-Aktivitäten Schäden verursacht, kann dafür schadenersatzpflichtig gemacht werden. Wenn durch eine Veranstaltung oder Aktivität Schaden verursacht wird, kann der Veranstalter oder der Leiter der Aktivität haftbar gemacht werden.

